Versetzungsordnung

Maßstab für die Leistungsbewertung ist unbeschadet der Möglichkeit differenzierter und begabungsgerechter Lernangebote die Niveaustufe:

1. das grundlegende Niveau (Niveau G),
2. das mittlere Niveau (Niveau M).
(2) Abweichend von § 8 Absatz 1 und 2 der Notenbildungsverordnung werden dem jeweiligen Niveau angepasste schriftliche Arbeiten gefertigt.
(3) Soweit in dieser Verordnung für die Zuordnung und den Wechsel zwischen den Niveaustufen sowie für die Versetzungsentscheidung auf die maßgebenden Fächer abgestellt wird, gelten diese Bestimmungen gleichermaßen für den Fächerverbund Biologie, Naturphänomene und Technik.
(4) Wer die Voraussetzungen für eine Zuordnung zum Niveau M erfüllt, kann auch das Niveau G wählen.

Versetzungsanforderungen auf Niveau G

(1) In die nächsthöhere Klasse kann nicht versetzt werden, wenn die Leistungen neben
1. der Note »ungenügend« in einem oder
2. der Note »mangelhaft« in zwei der für die Versetzung maßgebenden Fächern,
in einem weiteren für die Versetzung maßgebenden Fächern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind und für diese weiteren Fächer kein sinnvoller Ausgleich nach Absatz 2 gegeben ist.

(2) Ausgeglichen werden können
1. die Note »ungenügend« durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder durch die Note »gut« in zwei anderen  maßgebenden Fächern,
2. die Note »mangelhaft« durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach.

Versetzungsanforderungen auf Niveau M

(1) In die nächsthöhere Klasse wird versetzt, wenn
1. der Durchschnitt aus den Noten aller für die Versetzung maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und
2. der Durchschnitt aus den Noten der Kernfächer 4,0 oder besser ist und
3. die Leistungen in keinem Kernfach mit der Note »ungenügend« bewertet sind und
4. die Leistungen in höchstens einem für die Versetzung maßgebenden Fach geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind; sind die 
    Leistungen in höchstens drei Fächern schlechter als mit der Note »ausreichend« bewertet, so ist die Schülerin oder der Schüler zu 
    versetzen, wenn für jedes dieser Fächer ein sinnvoller Ausgleich nach Absatz 2 gegeben ist.

(2) Ausgeglichen werden können
1. die Note »ungenügend« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch die Note »sehr gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder die 
    Note »gut« in zwei anderen maßgebenden Fächern,
2. die Note »mangelhaft« in einem Fach, das nicht Kernfach ist, durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder 
    die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern.
3. die Note »mangelhaft« in einem Kernfach durch mindestens die Note »gut« in einem anderen Kernfach.